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100 2019 328

Einspracheentscheid vom 5. November 2019

Bern VerwG · 2020-06-24 · Deutsch BE
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind,

Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 3 dass die Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind, dass dieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zu- gestimmt werden kann, dass mit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Ver- waltungsgericht angefallenen Verfahrens- und Parteikosten, sondern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführen- den und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt.

b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikos- ten werden wettgeschlagen.

3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 4

b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________ und B.________
  2. C.________ und D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen E.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Muri b. Bern Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Solaranlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. August 2019; RA Nr. 120/2018/27) Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2020 mitteilen, sie zögen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2019 zurück, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als durch Beschwerderückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben ist, dass der Rückzug des Rechtsmittels im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien (Beschwerdeführende und Be- schwerdegegner 1) erklärt worden ist (Vereinbarung vom 20./ 25.1.2020), dass sich die Verlegung der Kosten deshalb in erster Linie nach dem Ver- einbarten richtet, da die Parteien grundsätzlich frei über die Kosten- tragungspflicht disponieren und insbesondere auch von den gesetz- lichen Verlegungsgrundsätzen bei Rückzug, Abstand oder anderen Fällen der Gegenstandslosigkeit abweichen können (Art. 110 Abs. 3 VRPG), dass es sich nur anders verhalten würde, wenn die Parteien keine Regelung getroffen hätten oder die instruierende Behörde der einvernehmlichen Kostenliquidation nicht zustimmen könnte, weil eine rechtswidrige Lö- sung vereinbart worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 6 und 12), dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu tragen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) in der Höhe von Fr. 2'400.-- gemäss Ziffer 2 des Entscheids der BVE vom
  3. August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind, Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 3 dass die Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind, dass dieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zu- gestimmt werden kann, dass mit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Ver- waltungsgericht angefallenen Verfahrens- und Parteikosten, sondern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  4. Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführen- den und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt. b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikos- ten werden wettgeschlagen.
  6. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 4 b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.
  7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2019.328A STN/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 24. Juni 2020 Verwaltungsrichter Stohner, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Imfeld

1. A.________ und B.________

2. C.________ und D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen E.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Muri b. Bern Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Solaranlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. August 2019; RA Nr. 120/2018/27)

Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2020 mitteilen, sie zögen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2019 zurück, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als durch Beschwerderückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben ist, dass der Rückzug des Rechtsmittels im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien (Beschwerdeführende und Be- schwerdegegner 1) erklärt worden ist (Vereinbarung vom 20./ 25.1.2020), dass sich die Verlegung der Kosten deshalb in erster Linie nach dem Ver- einbarten richtet, da die Parteien grundsätzlich frei über die Kosten- tragungspflicht disponieren und insbesondere auch von den gesetz- lichen Verlegungsgrundsätzen bei Rückzug, Abstand oder anderen Fällen der Gegenstandslosigkeit abweichen können (Art. 110 Abs. 3 VRPG), dass es sich nur anders verhalten würde, wenn die Parteien keine Regelung getroffen hätten oder die instruierende Behörde der einvernehmlichen Kostenliquidation nicht zustimmen könnte, weil eine rechtswidrige Lö- sung vereinbart worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 6 und 12), dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu tragen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) in der Höhe von Fr. 2'400.-- gemäss Ziffer 2 des Entscheids der BVE vom

28. August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind,

Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 3 dass die Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind, dass dieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zu- gestimmt werden kann, dass mit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Ver- waltungsgericht angefallenen Verfahrens- und Parteikosten, sondern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführen- den und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt.

b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikos- ten werden wettgeschlagen.

3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 4

b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.